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Meldepflicht bei Offizialdelikt?

Veröffentlicht:
26.10.2026
Kanton:
Bern
Status:
In Bearbeitung
Rechtsgebiet:
Kindes- und Erwachsenenschutz

Wir führen im Kanton Bern eine Beistandschaft für einen 20 – jährigen Mann. Der Klient informierte den Beistand, dass er bald Vater wird, die Mutter sei noch nicht 16 Jahre alt und also noch im Schutzalter.

Der Beistand arbeitet aktuell mit dem Klienten (welcher bereits vorbestraft ist) daran, dass dieser selbst bei den Behörden eine Meldung macht. Zudem ist davon auszugehen, dass die Behörden bei einer allfälligen Vaterschaftsanerkennung aktiv werden muss.

Ist der Beistand trotzdem verpflichtet, dieses Offizialdelikt den Behörden zu melden oder ist hier die Verschwiegenheitspflicht des Beistandes höher zu werten?

Besten Dank für Ihre Einschätzung.

Frage beantwortet am

Peter Dörflinger

Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz

Guten Tag

Ihre Fallschilderung ist von einer straf- und einer zivilrechtlichen Seite her zu beleuchten. Zunächst zur straf- bzw. strafprozessualen Seite:

Bei der Fallkonstellation, die Sie schildern, geht es um die Frage, ob die Beistandsperson bei den Strafverfolgungsbehörden eine Strafanzeige oder Meldung machen muss, wenn sie Kenntnis davon erhalten hat, dass der Klient eine strafbare Handlung begangen hat; konkret: sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB). Zur Anzeigepflicht gibt es kantonale Vorschriften, aber auch bundesrechtliche.

  1. Im Kanton Bern ist die Anzeigepflicht in Art. 48 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ, BSG 271.1) strikt formuliert: «Die Behörden und Angestellten des Kantons und der Gemeinden sind zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen bekannt werden.» Verbrechen sind Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
  2. Dieser kantonalrechtlichen Bestimmung steht allerdings eine abweichende bundesrechtlichen Vorschriften entgegen, die das kantonale Recht übersteuert: Art. 302 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, sGS 312.0) hält fest: «Die Anzeigepflicht entfällt für Personen, die nach den Artikeln 113 Absatz 1, 168, 169 und 180 Absatz 1 zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind.» Beistandspersonen haben gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. g StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Beistandspersonen haben demnach auch im Kanton Bern – entgegen der in Art. 48 EG ZSJ strikte formulierten Anzeigepflicht – bei einer strafbaren Handlung (oder einem Verdacht darauf) eines Klienten oder einer Klientin, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekannt wird, ein Anzeigerecht, aber keine Anzeigepflicht.

In Ihrer Fallschilderung wird nicht ganz klar, wie alt der Klient zur Tatzeit bzw. bei der ersten sexuellen Handlung mit der künftigen Mutter war. War er damals noch nicht 20 Jahre alt, kann er allenfalls von der Strafbefreiung in Art. 187 Ziffer 3 StGB profitieren: «Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.» Besondere Umstände liegen unter anderem dann vor, wenn während der Tatzeit eine Liebesbeziehung bestanden hat und der Täter das Opfer nicht ausgenutzt hat (BGer 6B_485/2016, Urteil vom 17. August 2016; siehe aber auch BGer 6B_93/2022, Urteil vom 24. November 2022, wo besondere Umstände verneint wurden, weil der noch nicht 20-jährige Täter unter anderem in der relevanten Zeit sexuelle Beziehungen mit mehreren Frauen pflegte).

Nun zur zivilrechtlichen Seite: Nach Art. 314d und 443 ZGB (Melderecht und -pflicht) muss eine (amtlich tätige) Person bei der KESB eine Meldung machen muss, wenn (im Erwachsenenschutz) eine Person hilfsbedürftig erscheint oder konkrete Hinweise bestehen, dass körperliche, psychische oder sexuelle Integrität gefährdet ist. (Details siehe Merkblatt der KOKES > https://www.kokes.ch/application/files/4515/5533/1616/Merkblatt_Melderechte-Meldepflichten_Version_Maerz_2019_definitiv.pdf). Bezogen auf ihre Fallkonstellation sind zwei weitere Überlegungen anzustellen:

  1. Die Tatsache, dass die minderjährige Mutter Geschlechtsverkehr mit einem volljährigen Klienten hatte, erfüllt per se noch nicht den Tatbestand der Gefährdung ihrer sexuellen Integrität, weshalb eine Meldepflicht nur gestützt darauf eher fraglich ist.
  2. Auch für Berufsbeistandspersonen besteht nach Art. 314d Abs. 1 Ziff. 2 ZGB eine Meldepflicht für die minderjährige Mutter und/oder für das erwartete Kind, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass die Mutter überfordert (ihre psychische Integrität) oder das Kind mit Blick auf seine Geburt (seine körperliche und psychische Integrität) gefährdet sein könnte. Die Meldung an die für die werdende Mutter zuständige KESB sollte bei Vorliegen entsprechender Umstände gemacht werden, bevor das Kind zur Welt kommt. Eine solche Meldung kann die Beiständin des vermutlichen Vaters auch ohne Bekanntgabe seiner Identität machen.

Mit der Geburt wird die zuständige KESB eine Meldung des Zivilstandsamtes erhalten, weil die Mutter noch minderjährig ist und daher die elterliche Sorge von Gesetzes wegen nicht erhält; dem Kind ist zwingend ein Vormund zu ernennen, bis die Mutter volljährig ist (Art. 296 Abs. 2 ZGB).

Der künftige Vater kann das Kind erst nach der Geburt beim Zivilstandsamt anerkennen, was in dieser Konstellation wohl der Fall sein wird. Das Zivilstandsamt ist dann zur Anzeige an die Strafbehörden verpflichtet, da ihre Mitarbeitenden der uneingeschränkten Anzeigepflicht nach Art. 48 EG ZSJ (BE) unterstehen (siehe oben).