Wenn eine jugendliche Person in einer Institution lebt und mit einer Erstausbildung startet bevor sie volljährig ist, müsste grundsätzlich eine Finanzierung bis zum Ende der Erstausbildung möglich sein.
Wie ist das, wenn ein Elternteil gestorben ist und die jugendliche Person durch eine Lebensversicherung über CHF 100'000 auf ein gesperrtes Konto erhält, auf das mit Erreichung der Volljährigkeit zugegriffen werden kann. Gehe ich recht in der Annahme, dass in diesem Fall zuerst auf das Vermögen zurück gegriffen würde?
Besten Dank.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag!
Besten Dank für Ihre Frage. Um sie zu beantworten habe ich eine Rückfrage. Um welche Finanzierung durch wen mit welcher Leistung geht es bei Ihrer Frage? Und in welchem Kanton? Geht es um Sozialhilfe? Oder um die Finanzierung über die kantonale Jugendhilfe? Oder um Ergänzungsleistungen zu einer Waisenrente? Oder ev. um IV-Massnahmen? Besten Dank für Ihre Konkretisierung.
Prof. Peter Mösch Payot
Guten Tag Herr Mösch
Kanton St. Gallen. Jugendliche ist in einer Institution behördlich untergebracht (Art. 310). Die Mutter und das Sozialamt sind mit der Kostenregelung beauftragt. Die Mutter kann für die Unterbringung nicht aufkommen. Das Sozialamt finanziert die Institution (IVSE). IV Waisenrente und EL gehen direkt an das Sozialamt.
Derzeit absolviert die jugendliche Person ein Brückenangebot und sollte im August 2027, einen guten Monat vor der Volljährigkeit, mit einer Lehre beginnen. Es handelt sich nicht um eine IV Massnahme.
Aufgrund einer Lebensversicherung (verstorbener Elternteil) verfügt die jugendliche Person über ein Vermögen von über CHF 100'000, was derzeit gesperrt und z.B. für Ausbildungszwecke verwendet werden. Mit Erreichung der Volljährigkeit wird er/sie darüber frei verfügen können.
Mit Erreichung der Volljährigkeit fallen die zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen weg. Laut Art. 277 Abs. 2 ZGB sind die Eltern unter umständen verpflichtet, für den Unterhalt bis zum Ende der Ausbildung aufzukommen.
Die jugendliche Person wird über die Volljährigkeit hinaus auf eine Wohnbegleitung angewiesen sein - die von der Mutter nicht finanziert werden kann.
Besten Dank.
Frage beantwortet am
Ruth Schnyder
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Gerne beantworte ich Ihre Anfrage, welche zwischenzeitlich in das Forum Sozialhilferecht verschoben wurde. Sie geben an, dass die jugendliche Person in einer IVSE-Institution untergebracht ist und die Finanzierung via Sozialamt bzw. IVSE läuft. Die Finanzierung via IVSE (der Kanton St. Gallen hat diese genehmigt) kann nach Art. 2 Abs. 1 Bereich A IVSE bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung erfolgen, entscheidend ist, dass die Jugendliche vor Erreichen der Volljährigkeit in der IVSE-Institution untergebracht wurde. Gemäss Ihrer Darstellung ist dies vorliegend der Fall.
Die Sozialhilfe kommt nach Art. 22 Abs. 2 IVSE für die Beiträge der Unterhaltspflichtigen auf, sofern diese nicht den Eltern belastet werden können. Nach Art. 22 IVSE handelt es sich dabei um Beiträge an Kost und Logis, welche sich auf Fr. 25 bis 30 pro Tag belaufen (Kommentar zur IVSE, Art. 22). Im Übrigen wird im Kommentar zur IVSE vom «Subventionsteil» gesprochen. Das Bundesgericht (BGE 151 III 249) stellte dazu unlängst fest, dass die Bezeichnung als Subventionsteil in Abhängigkeit vom kantonalen Recht zu interpretieren sei und je nach kantonaler Regelung auch über die Beiträge von Kost und Logis hinaus den unterhaltspflichtigen Eltern die Institutionskosten (Betriebsbeiträge) belastet werden können (vgl. Ruth Schnyder, ZUG-Praxiskommentar, Art. 7 N 56). In der St. Gallischen Verordnung zur IVSE (sGS 387.21; VO-IVSE) wird in Art. 18 festgehalten, dass der Beitrag der Unterhaltspflichtigen Fr. 25 je Tag beträgt. Eine weitergehende Kostenüberwälzung wird nicht geregelt. Die Bestimmung lässt dies nur zu, wenn sich Eltern und Sozialhilfe über eine weitergehende Kostentragung einigen würden. In Art. 43 SHG wird die Kostenträgerschaft bei Unterbringungen nach IVSE geregelt, welche sich von der Regelung bei Unterbringung in Nicht-IVSE-Einrichtungen unterscheidet (siehe Art. 40b IVSE). Aus Art. 43 SHG ergibt sich, dass bei IVSE-Unterbringungen die politische Gemeinde zwei Drittel trägt und der Kanton ein Drittel zuzüglich allfälliges Defizit. Die Beiträge der Unterhaltspflichtigen, welche darin nicht enthalten sind, gehen dann zu Lasten der Gemeinde, wenn die Unterhaltspflichtigen nicht leistungsfähig sind (Art. 43 Abs. 1 lit. b SHG). Das St. Galler Kantonsgericht ist in seinem Entscheid FO.2021.24-K2 vom 8. Januar 2024 nach sorgfältiger Prüfung der Rechtslage zum Schluss gekommen (Erwägung 6), dass keine gesetzliche Regelung besteht, um von den unterhaltspflichtigen Eltern weitere Beiträge zu verlangen (ausser auf freiwilliger Basis). Die von Gemeinde und Kanton zu tragenden Kosten würden demnach Subventionen darstellen. Bis jetzt hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert. Insoweit komme ich zum ersten Schluss, dass bei einer IVSE-Unterbringung der Beitrag an Kost und Logis von täglich Fr. 25 (Art. 18 VO-IVSE) den Eltern überwälzt werden kann, jedoch keine weiteren Institutionskosten, da diese Subventionen darstellen. Diese Regelung gilt wie eingangs erwähnt bis zum Abschluss der Erstausbildung, wenn der IVSE-Institutionseintritt vor Volljährigkeit erfolgte.
Was heisst das für das Kind selber? Sofern sich die Rechtslage in Zukunft nicht ändert, kann höchstens der Betrag von Fr. 25 für Kost und Logis zur Finanzierung in Frage stehen, da die übrigen Kosten der IVSE-Institution Subventionen darstellen. Hinzu kommen Nebenkosten des Kindes wie Hobby, Krankenkasse, Krankheitskosten, Taschengeld etc.
Zunächst zu Kost und Logis:
In dem von Ihnen geschilderten Fall, sind die Eltern nicht leistungsfähig. Insoweit bin ich der Meinung, dass dem Kind (die jugendliche Person) diese Kosten aus sozialhilferechtlicher Sicht nicht überwälzt werden können, soweit in Ihrem Fall, wie Sie darlegen, die St. Galler Gemeinde für die Beiträge Kost und Logis sowie Nebenkosten zuständigkeitsrechtlich (ZUG) aufkommen muss. Zwar ist das Kind nach den Grundsätzen der Sozialhilfe bei Volljährigkeit nicht mehr bedürftig. Indessen wird in Art. 43 SHG bei der Kostenträgerschaft nicht von der Sozialhilfe geschrieben, sondern von der politischen Gemeinde, auch befindet sich die Regelung im SHG systematisch unter dem IV. Abschnitt «Staatsbeiträge» und unter dem Titel «III. Stationäre Sozialhilfe». Insoweit gehe ich davon aus, dass das Kind mangels Unterhaltspflicht der Eltern nicht für diese Kosten aufkommen muss. Über diese Interpretation kann jedoch gestritten werden.
Zudem ist fraglich, ob nach Art. 58 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB; sGS 911.1) eine Leistungspflicht des volljährigen Kindes möglich wäre. Das St. Galler Kantonsgericht beschränkt im erwähnten Entscheid diese Bestimmung auf minderjährige Kinder (Erwägung 4.b), was ich nicht teile. Jedenfalls sah das Kantonsgericht diese Bestimmung als nicht vorrangig an. Aus Art. 58 EG-ZGB liesse sich aber eine Kostentragungspflicht durch das Kind diskutieren, aber angesichts des erwähnten Entscheids des Kantonsgerichts ist dies meiner Meinung nach eher ausgeschlossen. Würde dies anders betrachtet werden, könnte das volljährige Kind aber nur für den Beitrag für Kost und Logis im Umfang von Fr. 25 pro Tag als Schuldner herangezogen werden.
Zu den Nebenkosten:
Für diese ist keine spezifische Kostenträgerschaft gesetzlich geregelt. Die Nebenkosten fallen primär in die Unterhaltspflicht der Eltern (siehe der erwähnte Kantonsgerichtsentscheid). Können die Eltern beim volljährigen Kind nicht dafür aufkommen, kommen die Sozialhilfe oder in Ihrem Fall die EL als Auffangfinanzierung in Frage. Demnach kommen die Grundsätze der Sozialhilfe bzw. in Ihrem Fall der Ergänzungsleistungen bei der Anspruchsermittlung zur Anwendung. Das Vermögen von Fr. 100'000 wird bei der Anspruchsermittlung berücksichtigt und führt letztlich zu einer Eigenbeteiligung bzw. Eigenfinanzierung durch das Kind (vgl. Art. 9a ELG).
Zusammenfassend kann meiner Meinung nach das Vermögen des volljährigen Kindes im Zusammenhang mit der Finanzierung der Nebenkosten herangezogen werden, je nach rechtlicher Sichtweise auch für den Beitrag für Kost und Logis von Fr. 25 pro Tag.
Ich hoffe, ich konnte damit Ihre Frage beantworten.
Ruth Schnyder