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Aktuelle Rechtsprechung im Sozialleistungsrecht: Was man für die Sozialberatung wissen muss – Teil 2

11.08.2026 - 12 Min. Lesezeit

Peter Mösch Payo

Peter Mösch Payot

Co-Präsident Verein Sozialinfo; Fachverantwortlicher Rechtsberatung; verantwortlicher Experte Sozialversicherungsrecht; verantwortlicher Experte für Datenschutz, Persönlichkeitsschutz und Haftung |

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Jedes Jahr ergehen dutzende Gerichtsurteile des Bundesgerichts zu Fragen der Sozialleistungen. Sie betreffen insbesondere Sozialversicherungen, manchmal auch die Sozialhilfe. In zwei Folgen stellen wir einige für die Praxis der Sozialberatung wichtige Urteile der letzten 12 Monate vor.

Zweiteilige Beitragsreihe

In diesem zweiten Beitrag geht es um Urteile aus folgenden Bereichen:

  • Arbeitslosenversicherung (ALV)
  • Krankentaggeldversicherung (KTV)
  • Unfallversicherung (UVG)
  • Wirtschaftliche Sozialhilfe

PS: Bereits Mitte Juli haben wir für die Sozialberatung wichtige Urteile aus dem Sozialleistungsrecht publiziert. Den Beitrag findest du hier.

Arbeitslosenversicherung

Inwieweit werden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit während eines Arbeitsverhältnisses, in denen keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet werden, dennoch als Beitragszeiten angerechnet?

BGer 8C_457/2025 vom 19.3.2026; Art. 336c OR; Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG

Hintergrund: Für Arbeitnehmende bestehen verschiedene Regelungen, die sie bei Arbeitsunfähigkeit vor Stellenverlust und den damit verbundenen Einkommenseinbussen schützen: So besteht ein Kündigungsschutz (Art. 336c OR) nach Ablauf der Probezeit für eine bestimmte Sperrfrist während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Ab dem sechsten Dienstjahr beträgt die Sperrfrist gemäss OR 180 Tage. Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG sieht für die Arbeitslosenversicherung vor, dass auch Zeiten als Beitragszeit zählen können, in denen die versicherte Person noch in einem Arbeitsverhältnis ist, jedoch wegen Krankheit oder Unfall keinen beitragspflichtigen Lohn mehr erhält. Das gilt so lange, bis das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht. Somit ist die Dauer der angerechneten Beitragszeit bei Arbeitsunfähigkeit davon abhängig, wann korrekterweise das Arbeitsverhältnis geendet hat. Die Betragszeit ist dann wiederum für die Frage bedeutsam, ob die Anspruchsvoraussetzung der 12-monatigen Beitragszeit (abgesehen von den Fällen der Beitragszeitbefreiung) erfüllt ist. Auch die Bemessung der Höchstzahl der Taggelder (Art. 27 AVIG) kann von der Dauer der Beitragszeit abhängen.

Sachverhalt: Im konkreten Fall wurde eine Kündigung ausgesprochen. Während der Kündigungsfrist wurde der Arbeitnehmer arbeitsunfähig. Für die Berechnung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte sich die Arbeitslosenkasse auf ein Schreiben der Arbeitgeberin an dessen Krankentaggeldversicherung gestützt. Darin wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass sich das Arbeitsverhältnis aufgrund der nach der Kündigung eingetretenen Arbeitsunfähigkeit verlängert hatte.

Das Urteil: Das Bundesgericht bestätigt, dass die Zeit im Arbeitsverhältnis ohne Lohn wegen Krankheit als Beitragszeit zählt. Das gilt auch für die Zeit der verlängerten Anstellung durch eine durch die Sperrfrist (Art. 336c OR) krankheitsbedingt verlängerte Kündigungsfrist. Eine Kündigung zur Unzeit (also während der Sperrfrist) oder eine Sperrfrist, die nach dem Erhalt der Kündigung entsteht, kann zur Erfüllung oder/und zu einer höheren Anzahl Taggelder führen. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Arbeitslosenkasse von Amtes wegen vorfrageweise zu prüfen hat, wann das Arbeitsverhältnis tatsächlich und rechtsgültig beendet wurde, um die Beitragszeit korrekt zu beurteilen. Sie darf sich dabei nicht ohne Weiteres auf ein Schreiben der Arbeitgeberin stützen. Bestreitet der Versicherte den von der Arbeitgeberin behaupteten Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann die Arbeitslosenkasse ihn zudem nicht dazu verpflichten, zunächst eine Zivilklage gegen die Arbeitgeberin einzureichen.

Endet die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung automatisch, wenn die Invalidenversicherung einen IV-Grad von mehr als 80% feststellt?

BGE 151 V 296; Art. 15 Abs. 2 AVIG; Art. 15 Abs. 3 AVIV; Art. 23 AVIG; Art. 40b AVIV

Hintergrund: Invalidität und Vermittlungsfähigkeit basieren nicht auf der gleichen Grundlage: Der Invaliditätsgrad der IV bei Erwerbstätigen beruht auf einem Einkommensvergleich und nicht auf einer rein medizinisch‑funktionellen Beurteilung. Für die Arbeitslosenversicherung hingegen ist die Vermittlungsfähigkeit bedeutsam; diese beruht auf der objektiven Fähigkeit der Tätigkeit im Arbeitsmarkt. Dabei gilt für Menschen mit Behinderungen für die Vermittlungsfähigkeit, dass diese bereits besteht, wenn bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage unter Berücksichtigung der Behinderung eine Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Ist gleichzeitig ein Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung hängig, besteht eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung, wenn keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit besteht (vgl. Art. 15 Abs. 3 AVIV).

Sachverhalt: Der Versicherte hat eine von der IV anerkannte Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit bei gleichzeitigem Invaliditätsgrad von 90 %. Er bezieht eine ganze IV-Rente. Die Arbeitslosenkasse lehnte ein Arbeitslosentaggeld unter Verweis auf Ziff. C29a der AVIG Praxis ALE zur Arbeitslosenversicherung ab, weil eine genügende Vermittlungsfähigkeit bei einem IV-Grad ab 80%, also auch im vorliegenden Fall, nicht bestehe.

Urteil: Das Bundesgericht hält fest, dass ein Invaliditätsgrad von über 80 % nicht automatisch bedeutet, dass eine Person unvermittelbar ist. Besteht eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 20 %, darf die Vermittlungsfähigkeit nicht allein wegen des von der IV festgelegten Invaliditätsgrads verneint werden. Entscheidend ist vielmehr, dass die verbleibende Arbeitsfähigkeit mindestens 20 % einer Vollzeitstelle beträgt und die betroffene Person diese auch tatsächlich einsetzen kann. Weiter hält das Bundesgericht fest, dass sich der versicherte Verdienst von Beziehenden einer ganzen IV-Rente nach ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit richtet. Je geringer die gesundheitlich bedingte Arbeitsfähigkeit ist, desto tiefer fällt der versicherte Verdienst aus (Art 40b AVIV).

Inwieweit ist eine Stellensuche während der Rekrutenschule zumutbar?

BGE 152 V 60; Art. 17 AVIG; Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

Hintergrund: Wer Arbeitslosenentschädigung beansprucht, muss alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere muss die Person Arbeit suchen und ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 AVIG). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erlischt der Anspruch auf Versicherungsleistungen, wenn sich die*der Versicherte nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

Sachverhalt: Der Versicherte (Jahrgang 2003) leistete vom 3. Juli bis 3. November 2023 die Rekrutenschule in U. und V. Er meldete sich kurz danach beim RAV mit einer Verfügbarkeit von 100 %. Die Arbeitslosenversicherung verfügte neun Einstelltage wegen ungenügender Stellensuche in den drei Monaten vor Beginn eines möglichen Anspruchs auf die Arbeitslosenentschädigung; das kantonale Gericht hob diese Einstellung auf. Dagegen führte die kantonale Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung Beschwerde vor Bundesgericht.

Urteil: Das Bundesgericht anerkennt, dass der Militärdienst die Stellensuche erschweren kann. Wie bei anderen vollzeitbeschäftigten Erwerbstätigen hängt dies von den konkreten Einsatzbedingungen ab. Trotzdem müssen auch Rekrut*innen zumutbare Arbeitsbemühungen nachweisen. Weniger oder keine Bewerbungen sind nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete dienstliche oder organisatorische Hindernisse dies verhindern. Im vorliegenden Fall hat das kantonale Gericht keine konkreten organisatorischen Schwierigkeiten in der Rekrut*innenschule festgestellt, die den Versicherten daran gehindert hätten, in drei Monaten mehr als sechs Bewerbungen zu verfassen. Deswegen wurden die Einstelltage bestätigt.

Krankentaggeldversicherung

Wer trägt die Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für Leistungen der Krankentaggeldversicherung?

BGer 4A_106/2025 vom 4.8.2025; Art. 38a VVG; siehe auch BGer 4A_109/2025 vom 8.8.2025 zur beschränkten Relevanz von IV-Akten.

Hintergrund: Anspruchsberechtigte privater Krankentaggeldversicherungen müssen nach Eintritt des Versicherungsfalls für die Minderung des Schadens sorgen. Kommen sie dieser Pflicht ohne entschuldbaren Grund nicht nach, darf die Versicherung die Entschädigung kürzen (Art. 38a VVG). Dabei gilt gemäss der Rechtsprechung, dass bei längerer Dauer eine Arbeitsunfähigkeit nur anzunehmen ist, wenn nicht nur die ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr möglich ist, sondern sich die Arbeitsunfähigkeit auch auf eine andere, leidangepasste und zumutbare Tätigkeit (Verweistätigkeit) bezieht (so schon BGer 4A_495/2016 vom 05.01.2017).

Sachverhalt: Im vorliegenden Fall wurden seitens der Krankentaggeldversicherung, gestützt auf eine orthopädische Begutachtung, die Taggelder nach etwas mehr als einem Jahr eingestellt. Die Begründung: Die Versicherte sei zwar in der bisherigen Tätigkeit als Stationsassistentin in einem Spital nicht arbeitsfähig, könne aber in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeiten.

Urteil: Gemäss Bundesgericht obliegt die Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person, wenn die Krankentaggeldversicherung die Leistungen einstellt. Dabei gilt das Beweismass des strikten Beweises, nicht nur der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: Arztzeugnisse und -berichte müssen also so konkret und überzeugend sein, dass keine ernsthaften Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit verbleiben.

Besteht Anspruch auf Krankentaggeld, wenn trotz Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit vorliegt?

BGer 4A_193/2025 vom 15.9.2025

Hintergrund: Liegt in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit vor, jedoch eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, ist ein Übergangstaggeld für eine Frist nach Treu und Glauben im Umfang von ca. drei bis fünf Monate zu gewähren (Art. 38a VVG; BGer 4A_495/2016 vom 05.01.2017).

Sachverhalt: Im vorliegenden Fall wurden in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Übergangstaggelder bei bloss arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen. Dabei wurde seitens der Versicherung begründet, dass im konkreten Fall nur eine arbeitsplatzbezogene AUF bestehe, und deswegen nur ein Stellenwechsel, nicht ein Berufswechsel, nötig sei.

Urteil: Das Bundesgericht bestimmt, dass Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Krankentaggeldversicherung nicht zulässig sind, die bei bloss arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit eine Übergangsfrist und ein Übergangstaggeld für einen Stellenwechsel ausschliessen. Das Bundesgericht erwog, dass eine Beschränkung der Frist auf zwei Monate bei einem möglichen blossen Stellenwechsel dabei zulässig sein könne. Massgeblich bleiben Treu und Glauben und, ob ein Stellenwechsel konkret realisierbar sei. Im Einzelfall darf nur dann auf eine Übergangsfrist mit Taggeld verzichtet werden, wenn die konkreten Umstände einen sofortigen Stellenwechsel erlauben – etwa, wenn bereits ein passendes Stellenangebot vorliegt.

Weitere Merksätze aus Urteilen in Bezug auf Arbeitsunfähigkeit

BGer 4A_636/2025 vom 18.2.2026
Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in einem bestimmten Fachgebiet bedarf eines entsprechenden Facharzttitels der beurteilenden Arztperson. Rückwirkende medizinische Einschätzungen können nur dann überzeugen, wenn sie auf ausreichenden medizinischen Unterlagen und den tatsächlichen Gegebenheiten zum damaligen Zeitpunkt beruhen.

BGer 4A_252/2025 vom 19.1.2026
Auch nach der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung kann bei einer versicherten Arbeitsunfähigkeit weiterhin Anspruch auf Krankentaggeld bestehen. Dafür muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass die betroffene Person ohne Krankheit gearbeitet hätte, oder Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung gehabt hätte. Es ist kein strikter Beweis verlangt.

BGer 4A_283/2025 vom 9.4.2026
Erbringt die Unfallversicherung zunächst Leistungen wegen einer Arbeitsunfähigkeit, lehnt diese aber rückwirkend mit der Begründung ab, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht unfallbedingt gewesen, kann dennoch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Wenn ja, kann ein Leistungsanspruch gegenüber einer KTV bestehen.Krankentaggeldversicherung

Wer trägt die Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für Leistungen der Krankentaggeldversicherung?

BGer 4A_106/2025 vom 4.8.2025; Art. 38a VVG; siehe auch BGer 4A_109/2025 vom 8.8.2025 zur beschränkten Relevanz von IV-Akten.

Hintergrund: Anspruchsberechtigte privater Krankentaggeldversicherungen müssen nach Eintritt des Versicherungsfalls für die Minderung des Schadens sorgen. Kommen sie dieser Pflicht ohne entschuldbaren Grund nicht nach, darf die Versicherung die Entschädigung kürzen (Art. 38a VVG). Dabei gilt gemäss der Rechtsprechung, dass bei längerer Dauer eine Arbeitsunfähigkeit nur anzunehmen ist, wenn nicht nur die ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr möglich ist, sondern sich die Arbeitsunfähigkeit auch auf eine andere, leidangepasste und zumutbare Tätigkeit (Verweistätigkeit) bezieht (so schon BGer 4A_495/2016 vom 05.01.2017).

Sachverhalt: Im vorliegenden Fall wurden seitens der Krankentaggeldversicherung, gestützt auf eine orthopädische Begutachtung, die Taggelder nach etwas mehr als einem Jahr eingestellt. Die Begründung: Die Versicherte sei zwar in der bisherigen Tätigkeit als Stationsassistentin in einem Spital nicht arbeitsfähig, könne aber in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeiten.

Urteil: Gemäss Bundesgericht obliegt die Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person, wenn die Krankentaggeldversicherung die Leistungen einstellt. Dabei gilt das Beweismass des strikten Beweises, nicht nur der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: Arztzeugnisse und -berichte müssen also so konkret und überzeugend sein, dass keine ernsthaften Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit verbleiben.

Besteht Anspruch auf Krankentaggeld, wenn trotz Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit vorliegt?

BGer 4A_193/2025 vom 15.9.2025

Hintergrund: Liegt in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit vor, jedoch eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, ist ein Übergangstaggeld für eine Frist nach Treu und Glauben im Umfang von ca. drei bis fünf Monate zu gewähren (Art. 38a VVG; BGer 4A_495/2016 vom 05.01.2017).

Sachverhalt: Im vorliegenden Fall wurden in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Übergangstaggelder bei bloss arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen. Dabei wurde seitens der Versicherung begründet, dass im konkreten Fall nur eine arbeitsplatzbezogene AUF bestehe, und deswegen nur ein Stellenwechsel, nicht ein Berufswechsel, nötig sei.

Urteil: Das Bundesgericht bestimmt, dass Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Krankentaggeldversicherung nicht zulässig sind, die bei bloss arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit eine Übergangsfrist und ein Übergangstaggeld für einen Stellenwechsel ausschliessen. Das Bundesgericht erwog, dass eine Beschränkung der Frist auf zwei Monate bei einem möglichen blossen Stellenwechsel dabei zulässig sein könne. Massgeblich bleiben Treu und Glauben und, ob ein Stellenwechsel konkret realisierbar sei. Im Einzelfall darf nur dann auf eine Übergangsfrist mit Taggeld verzichtet werden, wenn die konkreten Umstände einen sofortigen Stellenwechsel erlauben – etwa, wenn bereits ein passendes Stellenangebot vorliegt.

Weitere Merksätze aus Urteilen in Bezug auf Arbeitsunfähigkeit

BGer 4A_636/2025 vom 18.2.2026
Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in einem bestimmten Fachgebiet bedarf eines entsprechenden Facharzttitels der beurteilenden Arztperson. Rückwirkende medizinische Einschätzungen können nur dann überzeugen, wenn sie auf ausreichenden medizinischen Unterlagen und den tatsächlichen Gegebenheiten zum damaligen Zeitpunkt beruhen.

BGer 4A_252/2025 vom 19.1.2026
Auch nach der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung kann bei einer versicherten Arbeitsunfähigkeit weiterhin Anspruch auf Krankentaggeld bestehen. Dafür muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass die betroffene Person ohne Krankheit gearbeitet hätte, oder Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung gehabt hätte. Es ist kein strikter Beweis verlangt.

BGer 4A_283/2025 vom 9.4.2026
Erbringt die Unfallversicherung zunächst Leistungen wegen einer Arbeitsunfähigkeit, lehnt diese aber rückwirkend mit der Begründung ab, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht unfallbedingt gewesen, kann dennoch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Wenn ja, kann ein Leistungsanspruch gegenüber einer KTV bestehen.

Unfallversicherung

Welche Pflegeleistungen beinhaltet der Anspruch auf nichtmedizinische Hilfe zu Hause?

BGer 8C_626/2024 vom 14.11.2025; Art. 10 UVG; Art. 18 UVV

Hintergrund: Gemäss Art. 10 UVG hat eine versicherten Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Dabei entsteht ein Anspruch auf ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause durch zugelassene Personen oder Organisationen. Ebenso besteht ein Anspruch auf einen Beitrag an nichtmedizinische Hilfe zu Hause, soweit sie nicht durch die Hilflosenentschädigung abgegolten ist (Art. 18 UVV). Der Anspruch besteht auch nach einer Rentenfestsetzung für Pflegeleistungen, die den Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahren (Art. 21 UVG).

Sachverhalt: Im vorliegenden Fall erlitt der Versicherte 2020 bei einem Kopfsprung in die Aare eine sensomotorisch komplette Tetraplegie. Die SWICA als Unfallversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht als Unfallversicherer; seit Dezember 2021 lebt der Versicherte in einer Institution und wird durch die Spitex gepflegt. Gegenstand des Verfahrens war nicht die Leistungspflicht an sich, sondern die Höhe und Einordnung einzelner Pflegepositionen. Strittig war wegen den unterschiedlichen Vergütungsansätzen die Einteilung der Massnahmen zur Dekubitusprophylaxe, der Lagerung des Patienten, das An- und Ausziehen bzw. der Umgang mit Kompressionsstrümpfen und das Schneiden der Fingernägel als medizinische Pflege, wie dies der Beschwerdeführer verlangte.

Das Urteil: Gemäss Bundesgericht kann nicht schematisch auf die Einteilung in der Branchenempfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 1/2022 abgestellt werden. Im betreffenden Fall wurden aufgrund der konkreten Situation alle umstrittenen Positionen als medizinisch notwendig betrachtet. Zum Beispiel wurde für das Fingernägel schneiden festgestellt, dass dies zwar typischerweise Grundpflege ist, bei tetraplegiebedingter Fausthaltung und Verletzungsgefahr aber medizinisch indiziert sein kann. Das Bundesgericht stellt damit klar, dass medizinische Pflege nach Art. 18 Abs. 1 UVV nicht nur klassische Behandlungspflege im Sinne von Art. 7 KLV umfasst, sondern auch präventive Pflege, wenn sie medizinisch notwendig ist.

Wirtschaftliche Sozialhilfe

Wo ist der Unterstützungswohnsitz beim Eintritt in ein Pflegeheim?

BGer_8C_511/2025 vom 07.01.26; Art. 4 und 5, 9 und 12 ZUG

Hintergrund: Für die Unterstützung ist der Wohnkanton im Sinne von Art. 4 ZUG zuständig. Gemäss Art. 5 ZUG begründet der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege keinen Unterstützungswohnsitz.

Sachverhalt: Im konkreten Fall ging es um A. Sie lebte in U. im Kanton Bern. Nach dem Tod ihres Lebenspartners, der sie betreut hatte, und Aufenthalten in einem Spital sowie Heim im Kanton Bern, hielt sie sich ab dem 12. Juni 2019 bei ihrer Tochter in V. im Kanton Zürich auf. Am 15. Juni 2019 meldete sie sich für einen Platz im Altersheim B. im Kanton Zürich an, wo sie am 15. August 2019 einzog und bis zu ihrem Tod lebte. Da die AHV-Rente und die Ergänzungsleistungen des Kantons Bern nicht die gesamten Kosten des Heimaufenthalts deckten, unterstützte die Stadt V. im Kanton Zürich Frau A. mit wirtschaftlicher Sozialhilfe.

Das Urteil: Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz und somit die Unterstützungszuständigkeit im Kanton Zürich. Entscheidend war gemäss der Vorinstanz, dass A. ihren Aufenthalt aufgrund der Nähe zu ihrer Familie, nicht aus medizinischen oder betreuerischen Gründen, nach Zürich verlegte.

Wo ist der Unterstützungswohnsitz eines Kindes, das nicht mehr bei den Eltern wohnt?

BGer_8C_13/2025 vom 20.6.25; Art. 4, Art. 5, Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG

Hintergrund: Minderjährige Kinder teilen grundsätzlich den Unterstützungswohnsitz der Eltern. Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, knüpft der Wohnsitz an den Elternteil an, bei dem das Kind überwiegend wohnt (Art. 7 Abs. 2 ZUG). Wenn das Kind dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt, hat es einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten so abgeleiteten Unterstützungswohnsitz (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Ein Umzug der Eltern ändert dann nichts mehr an der Unterstützungszuständigkeit für das Kind.

Sachverhalt: Die Mutter der unterstützten Kinder hatte ihren Unterstützungswohnsitz ab 2016 in Chur. Später hielt sie sich, gemeinsam mit den Kindern, in einer stationären Sozialtherapie im Kanton Zürich auf. Diese Therapie brach sie ab, woraufhin sie die Betreuung ihrer Kinder faktisch nicht mehr wahrnehmen konnte.

Urteil: Das Bundesgericht stützte sich darauf, dass für die Entstehung des eigenen Unterstützungswohnsitzes eines Kindes der Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung vom Elternteil entscheidend ist und nicht erst die spätere formelle Platzierung der Kinder. Im vorliegenden Fall folgte das Bundesgericht der Auffassung der Vorinstanz, wonach die Mutter nach dem definitiven Abbruch ihrer Therapie nicht mehr in der Lage war, die Betreuung der Kinder wahrzunehmen. Mit diesem Zeitpunkt galt die Trennung von den Kindern als dauerhaft. Folglich wurde ab diesem Zeitpunkt auch ein eigener Unterstützungswohnsitz der Kinder angenommen.

Muss bei der Bemessung der Sozialhilfe einer Person auch ein Konkubinatsbeitrag eingerechnet werden, wenn die Partnerin oder der Partner Ergänzungsleistungen bezieht?

BGer 8C_138/2024 vom 8.7.2025; SKOS-RL D.4.4; siehe auch BGer 8C_745/2024 vom 25.6.2025

Hintergrund: In einem stabilen Konkubinat werden Einkommen und Vermögen der nicht unterstützten Person angemessen berücksichtigt, um den Sozialhilfeanspruch desr Partnersin sowie der gemeinsamen Kinder zu bestimmen (D.4.1 Abs. 1 SKOS-RL).

Sachverhalt: Im vorliegenden Fall bezieht X. (geb. 1990) Sozialhilfe und lebt mit seiner langjährigen Partnerin B. (geb. 1994) und zwei gemeinsamen Kindern (geb. 2018 und 2019) zusammen. Die Partnerin B. bezieht eine Rente der Invalidenversicherung, IV-Kinderrenten sowie Ergänzungsleistungen. Die Sozialbehörde der Zürcher Gemeinde V. berechnete den Sozialhilfeanspruch von X. und zog dabei ein Konkubinatsbeitrag der nicht sozialhilfebeziehenden Partnerin B. in Höhe von CHF 861.85 ab.

Das Urteil: Das Bundegericht bestätigte, es sei nicht willkürlich, bei einem stabilen Konkubinat einen Konkubinatsbeitrag anzurechnen, wenn die nicht unterstützte Konkubinatspartnerin von einer Invalidenversicherungsrente und Ergänzungsleistungen lebt.

Anmerkung: Weil das Bundesgericht auf vertiefende Ausführungen für die Bestätigung des Urteils der Vorinstanz verzichtete, ist die Überzeugungskraft dieses Urteils leider beschränkt. Es bleibt offen, ob und wie tatsächlich davon ausgegangen werden kann, dass die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit einesr Partnersin durch Beiträge desr EL-beziehenden Partnersin reduziert werden kann.

Inwieweit darf die Rückzahlung eines Darlehens als Einnahme in der Sozialhilfe eingerechnet und abgezogen werden?

BGer 8C_409/2025 vom 17.3.2026; SKOS-RL D.1

Hintergrund: Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt (D.1 Abs. 1 SKOS-RL).

Sachverhalt: Mit Verfügung vom Juni 2024 rechneten die Sozialen Dienste der Stadt St. Gallen im konkreten Fall eine Zuwendung von CHF 50.00 pro Monat als Einnahme an das Budget von Herrn B., der Sozialhilfe bezieht, an. Es handelt sich dabei um eine Rückzahlung eines privaten Darlehens, Herr B. einer anderen Person gewährt hatte.

Das Urteil: Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz: Die Darlehensrückzahlung an Herrn B. sei bis maximal CHF 1’150.00 nicht als Einnahme anzurechnen. Es handle sich dabei nicht um eine Einnahme, sondern um das Bezahlen und die Reduktion einer Schuld und somit um eine wirtschaftlich neutrale Veränderung des Vermögens.

Unter welchen Voraussetzungen darf die Sozialhilfe bei verweigerter Integrationmassnahme gekürzt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Person unklar ist?

BGer 8C_190/2025 vom 28.5.2025; siehe auch BGer 8C_216/2025 vom 30.5.2025

Hintergrund: Beziehende von Sozialhilfe sind zur beruflichen und sozialen Integration verpflichtet. Voraussetzung und Grenze dafür sind die Zumutbarkeit und die Verhältnismässigkeit.

Sachverhalt: A. erhält von einer Gemeinde im Kanton Schwyz wirtschaftliche Sozialhilfe. Das Verwaltungsgericht Schwyz bestätigte in diesem Fall, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. In der Regel sieht der Sozialdienst für Bezüger*innen von Sozialhilfe in einer solchen Situation ein Job-Coaching vor, das sich an der im IV-Verfahren festgestellten Arbeitsfähigkeit von 80 % für angepasste Tätigkeiten orientiert. A. absolvierte zwar die vereinbarten Termine beim RAV, verweigerte jedoch die Teilnahme an einer geplanten Arbeitsintegration. Dabei verwies er auf die von seinen behandelnden Ärzten attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Die Fürsorgebehörde forderte A. daraufhin zur Mitwirkung auf, andernfalls habe er mit einer Leistungskürzung von 5 bis 40 % des Grundbedarfs bis hin zur vollständigen Einstellung der Sozialhilfe zu rechnen. Am 12. Dezember 2023 nahm die Fürsorgebehörde eine 20%ige Kürzung des Grundbedarfs für 4 Monate vor und verlangte abermals die Mitwirkung an den vorgesehenen Integrationsmassnahmen; bei Nichtbefolgung wurden A. weitergehende finanzielle Sanktionen angedroht.

Das Urteil: Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Verwaltungsgerichts Schwyz, dass eine Leistungskürzung wegen unterlassener Integrationsbemühungen nicht zulässig sei, wenn ein aktuelles Arztzeugnis eine Arbeits- und Integrationsunfähigkeit belegt. Unabhängig davon, ob ein relativ aktueller IV-Entscheid vorliegt.

Sozialhilfe und Unterhalt: Inwieweit sind Eltern verpflichtet, einer Gemeinde die Kosten für die Unterbringung eines Kindes im Rahmen der Sozialhilfe als Unterhaltsbeiträge zu erstatten?

BGer 5A_947/2025 vom 1.4.2026; vgl. auch BGE 151 III 249; Art. 276 Abs. 2 ZGB; IVSE; IVSE-VO TG; KESV/TG; SHG/TG, SHV/TG; RL SKOS D.4.2. Erläuterung b

Sachverhalt: Den Eltern von S. wurde seitens der KESB im Kanton Thurgau das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr Kind entzogen. Das Kind wurde in einer Einrichtung, später in einer Pflegefamilie und in einem Jugenheim untergebracht. Eine Gemeinde im Kanton Thurgau gewährte Kostengutsprache und beantragte beim Bezirksgericht, die Eltern seien solidarisch zur Bezahlung der Fremdplatzierungskosten zu verurteilen. In zwei Entscheiden auferlegte das Obergericht die Kosten zu 2/3 dem einen und zu 1/3 dem anderen Elternteil. Die Eltern gelangten ans Bundesgericht und machten geltend, ihre Unterhaltspflicht beschränke sich auf monatlich CHF 25.00 sowie die Nebenkosten für das Kind. Die darüber hinaus von der Einwohnergemeinde übernommenen Kosten seien öffentlich-rechtlicher Natur und stellten keine bevorschussten Unterhaltsleistungen dar.

Das Urteil: Das Bundesgericht bestätigte die Leistungspflicht der Eltern, da das kantonale Recht des Kantons Thurgau keine Grundlage dafür bot, die Kostenübernahme durch die Gemeinde als öffentlich-rechtliche Leistung zu qualifizieren. Es handelte sich daher um Unterhaltsleistungen. Weil die Gemeinde diese Leistungen bevorschusste, ging der entsprechende Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern auf die Gemeinde über.

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Autor*in

Peter Mösch Payo

Peter Mösch Payot

Co-Präsident Verein Sozialinfo; Fachverantwortlicher Rechtsberatung; verantwortlicher Experte Sozialversicherungsrecht; verantwortlicher Experte für Datenschutz, Persönlichkeitsschutz und Haftung

Dozent und Projektleiter Institut für Sozialarbeit und Recht – Kompetenzzentrum Soziale Sicherung, Hochschule Luzern HSLU:

Selbständige Tätigkeiten: Rechts- und Organisationsberatungen, Workshops