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Künftige Finanzierung von familienexterner Kinderbetreuung und neue Betreuungszulagen: Was man für die Sozialberatung wissen muss.

11.05.2026 - 4 Min. Lesezeit

Peter Mösch Payo

Peter Mösch Payot

Fachverantwortlicher Rechtsberatung; Verantwortlicher Experte Sozialversicherungsrecht, Datenschutz, Persönlichkeitsschutz und Haftung | Sozialinfo

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Ab 2027 wird das UKibeG die Finanzierung und den Ausbau der familienexternen Kinderbetreuungsangebote regeln. Ergänzend dazu wird im Familienzulagengesetz (FamZG eine neue Sozialleistung für Eltern familienextern betreuter Kinder vorbereitet. Unser Sozialrechtsexperte Peter Mösch Payot erläutert, was Sozialberatende dazu wissen müssen.[

Von der Kita-Initiative zum UKibeG und zur neuen Betreuungszulage als Teil der Familienzulagen

Die Kita-Initiative, die am 5.7.2023 eingereicht wurde, verlangte eine Ergänzung der Bundesverfassung um einen neuen Art. 116a BV. Dieser sollte Folgendes beinhalten:

  • Die Kantone müssen ein ausreichendes und bedarfsgerechtes Angebot an institutioneller familienergänzender Betreuung von Kindern ab 3 Monaten bis Ende Primarschule vorsehen.
  • Das Angebot muss dem Kindeswohl, der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und den Bedürfnissen der Eltern entsprechend ausgestaltet sein.
  • Die Betreuungspersonen benötigen eine fachliche Ausbildung und müssen entsprechend entlöhnt werden. Die Arbeitsbedingungen müssen eine qualitativ gute Betreuung ermöglichen.
  • Der Bund soll 2/3 der Kosten tragen. Kostenbeteiligungen der Eltern können vorgesehen werden, höchstens aber im Umfang von 10% des Einkommens.

Als indirekten Gegenvorschlag zur Kita-Initiative hat das Parlament am 19.12.2025 das Bundesgesetz über die familienexterne Kinderbetreuung (UKibeG) verabschiedet. Die Initiant*innen wollen die Kita-Initiative bei Annahme des UKibeG und der damit verbundenen Revision des Familienzulagengesetzes (FamZG) zurückziehen. Das Referendum gegen das UKibeG wird höchstwahrscheinlich nicht ergriffen. Diese Möglichkeit wird am 2.7.2026 ablaufen. Damit wird das neue Gesetz per 1.1.2027 in Kraft treten: Auf diesen Zeitpunkt sind für Kantone also auch weiterhin Bundessubventionen für die Grundversorgung mit familienexternen Betreuungsplätzen möglich. Die Auszahlung der individuell zu gewährenden Betreuungszulagen gemäss dem Familienzulagengesetz wird hingegen erst ab 2030 zu erwarten sein.

UKibeG löst bisherige Subventionen für familienexterne Kinderbetreuung ab

Das neue UKibeG wird ab 2027 das bisherige, befristete Bundes-Impulsprogramm für die finanzielle Unterstützung der Kantone, welche die familienexterne Kinderbetreuung fördern, ablösen. Indem es die Finanzierung sowie den Ausbau der Betreuungsangebote dauerhaft regelt, ermöglicht das UKibeG eine Grundversorgung an Kinderbetreuungsangeboten in den Kantonen.

UKibeG und Kita-Initiative im Vergleich

Wie mit der Volksinitiative soll auch mit dem UKibeG die Grundversorgung einer familienexternen Kinderbetreuung verbessert werden, um damit Familien zu entlasten, die Chancengleichheit von Kindern im Vorschulalter zu fördern und die Vereinbarkeit von Beruf, bzw. Aus- und Weiterbildung und Familie zu verbessern. Die Regelung hat zudem das Ziel, die Kosten der Familien für die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung zu senken.

Anders als mit der Kita-Initiative vorgesehen, führt das Konzept des UKibeG hingegen dazu, dass es weitgehend Sache der Kantone und der Gemeinden bleibt, ob, wie und unter welchen Voraussetzungen sie Angebote zur familienexternen Betreuung zur Verfügung stellen. Die konkreten Fördermechanismen, die Beitragshöhen, die Qualitätsbedingungen und die Arbeitsbedingungen der Mitarbeitenden etc. werden also weiterhin kantonal oder kommunal festgelegt. Ebenso bleibt ein erheblicher Teil der Kostentragung bei den Kantonen, verbunden mit erheblichen Unterschieden der Angebote je nach Kanton oder Gemeinde.

Noch offen ist, ob und inwieweit die Finanzhilfen des Bundes auch an solche Qualitätskriterien gebunden sind. Dazu sind die ausstehenden Ausführungsbestimmungen zum neuen Gesetz abzuwarten.

Eine neue Betreuungszulage als Ergänzung zu den Familienzulagen

Ergänzend zu den Finanzhilfen für Kantone gemäss dem neuen UKibeG ist für Familien eine neue Sozialleistung geplant. Zusätzlich zu den heutigen Kinderzulagen sollen Familien unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Finanzierung familienexterner Betreuung erhalten. Diese neue Betreuungszulage erfolgt im Sinne einer Subjektfinanzierung und wird im Rahmen des Bundesgesetzes über Familienzulagen bzw. der Familienzulagen in der Landwirtschaft gewährt.

Die Betreuungszulagen werden ergänzend gemäss der Anspruchsordnung des Familienzulagengesetzes gewährt. Das hat zur Folge, dass nicht etwa einfach eine Zulage pro Kind gewährt wird, sondern dass die Leistungen an deren Eltern, in bestimmten Fällen auch an Dritte wie Pflegeeltern, gewährt werden. Die neuen Betreuungszulagen werden die schon in der heutigen Praxis der Kinder- und Familienzulagen bestehenden Probleme der Anspruchskonkurrenz noch weiter verschärfen.

Voraussetzungen für den Leistungsbezug

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich primär erwerbstätige Elternpersonen (Art. 3 Abs. 1 lit. c FamZG) für Kinder vom Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 8. Altersjahr erreicht.
Nichterwerbstätige Elternpersonen [MH7.1]können für die Kinder bis zum Ende des Monats des 8. Geburtstages die zusätzliche Betreuungszulage nur erhalten, währenddem sie in einer Aus- oder Weiterbildung sind bis zu deren ordentlichem Abschluss (Art. 19 Abs. 1quater FamZG).

Die genaue Definition der Erwerbstätigkeit, bzw. der Aus- und Weiterbildung wird erst noch in der Verordnung definiert werden.

Zur Gewährung der Zulage muss die Betreuung einige Kriterien erfüllen:

  • Sie erfolgt in einer privaten oder öffentlichen Institution mit einer eigenen Trägerschaft mit Rechtspersönlichkeit. Dies kann etwa ein Verein, eine Stiftung oder eine GmbH sein. Das gilt auch für Tagesfamilien.
  • Die Betreuung erfolgt entgeltlich.
  • Die Betreuung erfolgt in einer Landessprache. Also Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch.

Die konkreten Kriterien für die Anerkennung von Betreuungseinrichtungen, bei deren Nutzung eine Betreuungszulage ausgerichtet wird, werden der Verordnung zu entnehmen sein (vgl. zum Ganzen Art. 3a Abs. 2 und Abs. 4 lit. a FamZG).

Leistungsbemessung für die Betreuungszulage

Zur Bemessung der Leistungen ist gemäss dem neuen Art. 5 Abs. 2bis und Art. 5 Abs. 2ter FamZG Folgendes vorgesehen:
• Für Kinder, die einen Tag pro Woche institutionell betreut werden, werden mindestens CHF 100 pro Monat gewährt.

  • Für jeden zusätzlichen halben Betreuungstag pro Woche erhöht sich die Zulage um 50 Franken.
  • Für Kinder mit Behinderungen wird das 1.5- bis 2-fache gewährt, wenn die tatsächlichen Kosten der Betreuung entsprechend höher ausfallen.
  • Beschränkt sind die Leistungen auf die tatsächlichen Kosten für die Betreuung (Überentschädigungsgrenze gemäss Art. 6a FamZG).

Beispielrechnung neue Betreuungszulage nach FamZG

  • 1 Betreuungstag pro Woche: 100 Franken/Monat
  • 1,5 Betreuungstage pro Woche: 150 Franken/Monat
  • 2 Betreuungstage pro Woche: 200 Franken/Monat
  • 3 Betreuungstage pro Woche: 300 Franken/Monat
  • 4 Betreuungstage pro Woche: 400 Franken/Monat
  • 5 Betreuungstage pro Woche: 500 Franken/Monat

Zu beachten ist weiter, dass es sich um kantonale Mindestansätze handelt (Art. 3 Abs. 2 FamZG). Die Kantone können also in ihren Familienzulagenordnungen (häufig in den EG FamZG) höhere Mindestansätze für Betreuungszulagen vorsehen.

Überentschädigungsverbot

Als Grenze der Leistungen ist vorgesehen, dass die Betreuungszulage im Sinne eines Überentschädigungsverbots (Art. 6a FamZG) nicht zu einer Überentschädigung der Eltern führen dürfen.

Die Leistungen sind also beschränkt auf die von den Eltern selbst getragenen tatsächlichen Kosten für die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung. Ansonsten wird die Betreuungszulage um den Betrag der Überentschädigung gekürzt.

Weitere Details werden in der noch nicht bekannten Verordnung zu finden sein.

Anspruchskonkurrenz

Zu beachten ist auch eine besondere Regel zur Anspruchskonkurrenz (Art. 3a Abs. 3 FamZG), wenn namentlich wegen der kantonal unterschiedlichen Zulagenhöhe zwei Personen gleichzeitig für dasselbe Kind eine Zulage erhalten können (vgl. Art. 7 FamZG):

  • Können zwei Personen für dasselbe Kind einen Anspruch auf Betreuungszulage geltend machen, so wird die Zulage nur gewährt, wenn beide eine Erwerbstätigkeit ausüben.
  • Als Ausnahme wird auch der zweitberechtigten Person eine Zulage gewährt, wenn sachliche Gründe vorliegen, aufgrund derer eine Person keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder eine Ausbildung absolviert.

Welches diese „sachlichen Gründe“ sein können, wird in der Verordnung ausformuliert werden.

Wichtig für die Sozialberatung

Angebote für die familienexterne Kinderbetreuung

Auch zukünftig wird die Frage, welches Angebot besteht, und welche Kosten dafür von den Eltern zu tragen, kantonal oder kommunal geregelt sein. Sie muss im Eizelfall abgeklärt werden.

Betreuungszulage

Die konkreten Einzelheiten zum Vollzug, zu Koordination zu den neuen Betreuungszulagen werden in der Verordnung geregelt werden. Zusätzlich wird die neue Wegleitung zu den Familienzulagen (FamZWL) zu beachten sein.

Die Vielzahl von Kriterien und deren Ausgestaltung dürften die Durchführungsstellen vor erhebliche Herausforderungen stellen. Dies betrifft sowohl private Familienausgleichskassen, als auch jene, die Teil der Sozialversicherungsanstalten und der öffentlichen Ausgleichskassen sind. Es ist mit einer Einführung nicht vor 2030 zu rechnen.

Autor*in

Peter Mösch Payo

Peter Mösch Payot

Fachverantwortlicher Rechtsberatung; Verantwortlicher Experte Sozialversicherungsrecht, Datenschutz, Persönlichkeitsschutz und Haftung

Sozialinfo

Dozent und Projektleiter Institut für Sozialarbeit und Recht – Kompetenzzentrum Soziale Sicherung Hochschule Luzern HSLU

Rechts- und Organisationberatungen, Workshops
moeschpeter@bluewin.ch